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Waldeckische Domanialverwaltung

Beschreibung
Das Waldeckische Domanialvermögen, kurz Domanium genannt, ist ein Sondervermögen des Landkreises Waldeck-Frankenberg. Es umfasst etwa 20.600 Hektar, wovon rund 19.000 Hektar Wald sind. Neben diesem Domanialwald umfasst das Sondervermögen etwa 1.600 Hektar landwirtschaftliche Nutzfläche (mit den Domänen Ober-Gembeck samt Twiste sowie Waldeck), Erbbaurechte, Jagd- und Fischereirechte, fünf Schlösser in Bad Arolsen, Waldeck, Höhnscheid, Landau und Rhoden, Wohn- und Forstdienstgebäude, das Restaurant "Domanium", den Marstall, die gastronomisch genutzten Vorhof-Gebäude sowie das Residenzschloss in Bad Arolsen. Mit der Waldfläche von 19.000 Hektar ist der Landkreis Waldeck-Frankenberg der größte kommunale Waldbesitzer Deutschlands.
Die Waldeckische Domanialverwaltung ist eine mit der rd. 800-jährigen Geschichte des Landes Waldeck in ganz besonderer Weise verbundene Institution. Unter Domanium, Kammergut oder Domanialverwaltung wurde das werbende Vermögen, meist land- und forstwirtschaftlicher Besitz, der Landesherren verstanden, dessen Erträge zum Bestreiten der persönlichen Bedürfnisse sowie zur Finanzierung der Hofhaltung des Fürsten dienten und zur Kostendeckung der Landesverwaltung beitrugen.
Von ihm zu unterscheiden war stets das sonstige öffentliche Vermögen, das im Zeitalter des Absolutismus schon als Staatsvermögen anerkannt worden war. Mit dem Übergang vom Domänenstaat zum Steuerstaat und der verfeinerten Ausgestaltung des Kassen- und Steuerwesens ging aber im Laufe der Zeit der Beitrag des Domanialvermögens zur Ausgabenentlastung der Landesverwaltung immer mehr zurück. An der alleinigen Verwaltung des Domanialvermögens durch den Fürsten änderte sich jedoch nichts bis in das 19. Jahrhundert hinein. Erst im Zuge der Entwicklung vom absoluten Fürstentum zum Verfassungsstaat wurde die Frage nach dem Eigentum aufgeworfen.
Das Vermögen war ein Konglomerat aus vielen selbständigen nebeneinander stehenden Rechten und Regalen öffentlich-rechtlicher oder privater Natur, das damals als eine Einheit angesehen wurde, weil über sie allesamt der Landesherr befand. Das Drängen nach Klärung des Eigentums am Domanialvermögen führte zur Bestandsaufnahme und Ausweisung als Sondervermögen im Rezess vom 16.07.1853, ohne dass an der ausschließlichen Verfügbarkeit des Fürsten über das Vermögen ein Wandel eintrat.
Dies gilt auch mit gewissen Einschränkungen für die Zeit ab 1867, als die innere Verwaltung des Landes Waldeck von Preußen übernommen wurde. Endgültig musste über das Eigentum am Domanialvermögen zwischen dem Fürsten haus und dem Freistaat Waldeck-Pyrmont nach Absetzung des Fürsten zu Waldeck und Pyrmont im Herbst 1918 entschieden werden. Der gesamte Grundbesitz umfasste damals 29.800 ha. Aufgrund eines Vermögensvergleiches zwischen dem Freistaat und dem Fürstenhaus wurden letzterem u.a. rd. 3.396 ha Grundbesitz zu Eigentum übertragen. Das restliche Vermögen ging auf den Staat über, der es mit Gesetz über die Verwaltung des Waldeck-Pyrmonter Domanialvermögens vom 08.04.1921 als Sondervermögen mit den Rechten einer selbständigen juristischen Persönlichkeit auswies und besonders verwaltete.
Bei den Verhandlungen über die Vereinigung zwischen Waldeck und Preußen in der Zeit von 1922 bis 1928 stand das Domanialvermögen wiederum im Mittelpunkt. Es entsprach aber letztlich den Vorstellungen der Verhandlungspartner, das Eigentum an einen die waldeckischen Gemeinden umfassenden Zweckverband zu übertragen, was auch mit Wirkung vom 01.04.1929 geschehen ist.
Zum gleichen Zeitpunkt gingen rd. 4.473 ha zur Ablösung der Verpflichtungen, die auf dem Domanium lagen und nunmehr preußischerseits zu übernehmen waren, sowie zur Schaffung einer gleichmäßigen Besitzquote aller preußischen Staatsbürger an den Domänen und Forsten an Preußen. Unter Berücksichtigung des schon 1922 vollzogenen Überganges des im Pyrmonter Raum gelegenen Domanialvermögens von 2.228 ha an Preußen und der Abtretung von Flächen zu Siedlungszwecken, verblieb dem Gemeindezweckverband noch ein Grundbesitz von 19.259 ha.
Im Zuge der Bildung des Landkreises Waldeck in den Grenzen des ehemaligen Fürstentums Waldeck wurde der Zweckverband am 01.02.1942 aufgelöst und dessen Eigentum auf den Kreis übertragen, der dieses Vermögen aber zugunsten der ehema1igen Zweckverbandsgemeinden zu bewirtschaften hatte.
Auch bei der zweiten gemeindlichen Gebietsreform zum 01 .01 .1974, bei der die Landkreise Waldeck und Frankenberg zum Landkreis Waldeck-Frankenberg zusammengeschlossen worden sind, trat bei der Zweckbestimmung des Domanialvermögens und seiner räumlichen Abgrenzung keine Änderung ein. Das gleiche gilt hinsichtlich der Zuständigkeit der Verwaltungsorgane nach Neufassung des Eigenbetriebsgesetzes vom 01 .04.1981 und auch in seiner jetzigen Fassung vom 09.06. 1 989. Der Gesetzgeber hat am Bewährten festgehalten. (Text: Waldeckische Domanialverwaltung)